§ 51 Prüfung und Wertung der Angebote; Nachforderung von Unterlagen
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- Vergabekammer Südbayern, 13.06.2023 – 3194.Z3-3 01-23-11
- OLG Düsseldorf, 05.03.2025 – Verg 33/24
- OLG Koblenz, 11.09.2018 – Verg 3/18
- OLG Brandenburg, 02.06.2020 – 19 Ver 1/20
- BayObLG, 29.07.2022 – Verg 16/21
- OLG Dresden, 04.12.2020 – 7 Verg 3/20
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 51 SektVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 SektVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/51#abs-1 (1) Die Angebote werden geprüft und gewertet, bevor der Zuschlag erteilt wird. Beim offenen Verfahren führt der Auftraggeber die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durch. Er kann von Satz 2 abweichen, soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/51#abs-2 (2) Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/51#abs-3 (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb beeinträchtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/51#abs-4 (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/51#abs-5 (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.