Gesetze / Sektorenverordnung

SektVO

§ 51 Prüfung und Wertung der Angebote; Nachforderung von Unterlagen

Stand: 01.07.2026

VergaberechtBund2 Fassungen7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/51#abs-1 (1) Die Angebote werden geprüft und gewertet, bevor der Zuschlag erteilt wird. Beim offenen Verfahren führt der Auftraggeber die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durch. Er kann von Satz 2 abweichen, soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/51#abs-2 (2) Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/51#abs-3 (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb beeinträchtigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/51#abs-4 (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/51#abs-5 (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.

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